Steuer-Satzung
Hi-Land e.V.
Stand: 13.05.2004
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Hi-Land e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist
- Förderung des Umweltschutzes durch
- Förderung umweltverträglicher Produktion und Verarbeitung,
- Hinwirken auf ressourcenschonende, kulturlandschaftserhaltende und umweltschützende Wirtschaftsformen,
- Verkürzung von Transportwegen,
- Förderung des Regionalabsatzes;
- Förderung des Tierschutzes durch Förderung der artgerechten Tierhaltung in bäuerlichen Betrieben,
- Förderung des Verbraucherschutzes durch
- Förderung der Produktion und des Vertriebs hochwertiger umweltschonend erzeugter Lebensmittel,
- Einsatz für die Erzeugung gentechnikfreier Produkte,
- Erhöhung der Transparenz der Produktionsketten und Stärkung des Verbrauchervertrauens in regional erzeugte und fair gehandelte Produkte,
- Förderung der Bildung durch
- eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Schulen,
- eine Information der Bevölkerung über die Nachhaltigkeit des regionalen und des fairen Handels,
- Veranstaltungen, Seminare, Tage des offenen Hofes, Bildungs-Camps, Informationsstände, Internetportale, Erarbeitung von Bildungsmaterialien, Präsentation auf Märkten und Messen, offenem Dialog mit den Bürgern,
- Förderung der Entwicklungshilfe durch Unterstützung des Absatzes fair gehandelter Produkte entsprechend den Kriterien des FFH (Forum fairer Handel) im Hildesheimer Raum, durch
- Aufstellung von Produktionsgrundsätzen für die Mitglieder; Überprüfung, ob die Mitglieder diese Grundsätze einhalten; Vergabe der Dachmarke "Hi-Land" für Produkte aus der Region und aus fairem Handel.
- Förderung des Umweltschutzes durch
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zur Sicherung und Förderung hochwertiger und umweltschonender Produkte aus der Region und dem fairen Handel legt der Verein Qualitätskriterien fest.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern (ordentlichen Mitgliedern),
- Fördermitgliedern sowie aus
- Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die in den Arbeitskreisen direkt mitarbeitenden Mitglieder;
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Sie zahlen wie die aktiven Mitglieder Beiträge, können an den Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber auf den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen, haben aber ebenfalls kein Stimmrecht.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie sind berechtigt, die Unterstützung des Vereins im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Hi-Land-Qualitätskriterien zu beachten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins entgegen steht.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines fördernden Mitgliedes bzw. die Ernennung eines Ehrenmitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
Beabsichtigt jemand, dem Verein als aktives Mitglied beizutreten, muss er in seinem schriftlichen Aufnahmeantrag angeben, in welchem Arbeitskreis er mitarbeiten möchte. Daraufhin setzt sich der Vorstand mit dem einschlägigen Arbeitskreis in Verbindung und stellt fest, ob dieser zur Aufnahme des neuen Mitglieds bereit ist. Ist dies der Fall, so entscheidet der Vorstand über die Aufnahme wie bei fördernden Mitgliedern.
Legt der betreffende Arbeitskreis ein Veto gegen die Aufnahme des Mitgliedes ein, so kann der Vorstand die Aufnahme des Mitgliedes nur dann genehmigen, wenn das neue Mitglied sich einen anderen Arbeitskreis aussucht, der gegen seine Aufnahme kein Veto einlegt oder seinen Antrag auf die Erlangung der Rechtstellung eines fördernden Mitglieds umstellt.
Mitglieder, die nicht mehr aktiv in dem Arbeitskreis mitarbeiten wollen, können ihre Mitgliedschaft von der Aktivmitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft umstellen, müssen dies jedoch spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitteilen.
Arbeitet ein bisher aktives Mitglied nicht mehr in den Arbeitskreisen mit, so kann seine Mitgliedschaft vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit auf Antrag des betreffenden Arbeitskreises von aktiver Mitgliedschaft in fördernde Mitgliedschaft umgestellt werden.
Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
- durch Auflösung von juristischen Personen,
- durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins (über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung),
- augenblicklich durch den Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 13.05.2004 beschlossen.
